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Neue Energieeinsparverordnung kassiert alte Heizkessel

Neue Energieeinsparverordnung kassiert alte Heizkessel

Am 1. Mai 2014 trat die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Darauf verweist der Deutsche Verband Flüssiggas (DVFG). Nach der Novelle müssen unter anderem Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Vor 1985 eingebaute Heizkessel dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden.

Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von dieser Pflicht ausgenommen. Auch Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die vor Februar 2002 zumindest eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der Austauschpflicht befreit. Bei einem Eigentümerwechsel muss der neue Eigentümer seiner Austauschpflicht binnen zwei Jahren nachkommen.

Von der EnEV betroffene Immobilieneigentümer könnten mit einer neuen Heizung künftig eine Menge Energie und Kosten sparen, so Andreas Stücke, Hauptgeschäftsführer des DVFG. Bekanntlich nutzten gasbetriebene Brennwertheizungen ihren Brennstoff besonders effizient und überzeugten daher durch niedrige Betriebskosten. In Häusern ohne Erdgasanschluss sei daher Flüssiggas die attraktivste Alternative. Auch im Vergleich zu den Investitionskosten bei Öl, Pellets oder Wärmepumpen (10.000 bis 30.000 Euro) erweise sich die Investition in eine Flüssiggas-Heizung (bis zu 5.000 Euro) als clevere Wahl.

Neben den Kostenvorteilen schätzten viele Verbraucher aber auch den Umweltvorteil des Energieträgers Flüssiggas. Andreas Stücke: "Flüssiggas verbrennt besonders schadstoffarm. Eigentümer von Flüssiggas-Heizungen sind damit auch von drastisch verschärften Feinstaubauflagen ihrer Kommune nicht betroffen."

Quelle: Deutscher Verband Flüssiggas e.V.