Im Herbst 2019 beschloss das Bundeskabinett das Klimaschutzprogramm 2030. Wer eine Immobilie besitzt und selbst bewohnt, kann demnach seit diesem Jahr folgende Maßnahmen steuerlich absetzen:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
- Erneuerung einer Heizungsanlage,
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und
Verbrauchsoptimierung, - Optimierung bestehender Heizungsanlagen.
Absetzbar sind 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 Euro, und zwar verteilt über drei Jahre. In dem Jahr, in dem die energetische Gebäude-Sanierungsmaßnahme erfolgt, sowie im darauffolgenden Kalenderjahr sind maximal sieben Prozent der Kosten und höchstens 14.000 Euro absetzbar; im zweiten darauffolgenden Kalenderjahr maximal sechs Prozent der Aufwendungen und höchstens 12.000 Euro.
Wichtig: Wer eine energetische Gebäude-Sanierungsmaßnahme von der Steuer absetzen will, benötigt dafür eine Rechnung. Darin müssen in deutscher Sprache die förderungsfähige energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Gebäudes beschrieben sein. Außerdem erkennt das Finanzamt lediglich per Überweisung gezahlte Rechnungen an, keine Barzahlungen.
(Quelle: VLH/ots)